Markenanmeldung, Markenschutz, Markenrecht: Markeneroberer

Rechtsanwälte/ Patentanwälte für Markenrecht, deutschen Markenschutz, Unionsmarken (EU-Marken) und IR-Marken (internationale Marken), Markenverletzung, Widerspruchsverfahren, Löschungsverfahren, Markenrecherchen

Die drei Schutzhindernisse im Markenrecht

Relativ, unüberwindbar, absolut – das sind die drei Adjektive, die der Fachbeschreibungen im Markenrecht dienen, sie umschreiben die Art der Schutzhindernisse. Liegt ein Schutzhinderniss vor, so kann die Marke nicht eingetragen werden.

Relative Schutzhindernisse

Wenn bereits ein identisches oder ähnliches Markenzeichen existiert und es deshalb durch eine neue Eintragung beim Patent- und Markenamt (DPMA) zu einer markenrechtlichen Kollision kommen könnte bestehen relative Schutzhindernisse.

Schutzhindernisse, Hoheitszeichen

Wir sind Fachanwälte und helfen Ihnen Ihre Marke richtig anzumelden.

Unüberwindbare Schutzhindernisse

Ähnelt eine Marke beispielsweise einem staatlichen Hoheitszeichen, verstößt sie gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten, so ist sie von der Eintragung ausgeschlossen. Der Fachbegriff hierfür ist unüberwindbare Schutzhindernisse.

Schutzhindernisse vermeiden

Absolute Schutzhindernisse

Ist eine Marke grafisch nicht darstellbar oder fehlt die Unterscheidungskraft, so sind dies beispielsweise Eigenschaften, die man absolute Schutzhindernisse nennt.

Schutzhindernisse

Noch mehr Antworten finden Sie unter Fachwörter A-Z – Begriffe aus dem Markenrecht kurz erklärt.

Windrose in Hannover am Kröpcke aus 1950
Kompassrose als Entfernungsanzeiger zu 56 Städten in aller Welt in der Niki- de-St.-Phalle-Promenade.

Geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen sind zu berücksichtigen als absolute Schutzhindernisse im markenrechtlichen Anmelde- bzw. Nichtigkeitsverfahren sowie als Widerspruchsgründe im markenrechtlichen Kollisionsverfahren.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
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