Relativ, unüberwindbar, absolut – das sind die drei Adjektive, die der Fachbeschreibungen im Markenrecht dienen, sie umschreiben die Art der Schutzhindernisse. Liegt ein Schutzhinderniss vor, so kann die Marke nicht eingetragen werden.
Relative Schutzhindernisse
Wenn bereits ein identisches oder ähnliches Markenzeichen existiert und es deshalb durch eine neue Eintragung beim Patent- und Markenamt (DPMA) zu einer markenrechtlichen Kollision kommen könnte bestehen relative Schutzhindernisse.
Unüberwindbare Schutzhindernisse
Ähnelt eine Marke beispielsweise einem staatlichen Hoheitszeichen, verstößt sie gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten, so ist sie von der Eintragung ausgeschlossen. Der Fachbegriff hierfür ist unüberwindbare Schutzhindernisse.

Absolute Schutzhindernisse
Ist eine Marke grafisch nicht darstellbar oder fehlt die Unterscheidungskraft, so sind dies beispielsweise Eigenschaften, die man absolute Schutzhindernisse nennt.

Geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen sind zu berücksichtigen als absolute Schutzhindernisse im markenrechtlichen Anmelde- bzw. Nichtigkeitsverfahren sowie als Widerspruchsgründe im markenrechtlichen Kollisionsverfahren.
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
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Marke im Ausland anmelden
Mit einer Auslandsmarken erhalten Sie Markenschutz im Ausland. Dazu gehören internationale Marken, Gemeinschaftsmarken und nationale Auslandsmarken. Sie können Ihre Marke in fast jedem Land der Welt anmelden. Sie müssen diese nur bei dem jeweiligen Markenamt registrieren. Allerdings ist dafür eine deutsche Marke Voraussetzung. Wir nennen diese Marke Basismarke. Wenn Sie den Markenschutz im Ausland optimal…