Markenanmeldung, Markenschutz, Markenrecht: Markeneroberer

Rechtsanwälte/ Patentanwälte für Markenrecht, deutschen Markenschutz, Unionsmarken (EU-Marken) und IR-Marken (internationale Marken), Markenverletzung, Widerspruchsverfahren, Löschungsverfahren, Markenrecherchen

Markenwiderspruch

Nach Veröffentlichung einer neu eingetragenen Marke haben Inhaber von älteren Marken die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung einzulegen. Widerspruch kann grundsätzlich erhoben werden, wenn befürchtet wird, dass Verwechslungsgefahr mit der eigenen angemeldeten oder eingetragenen Marke besteht.

Dies gilt auch für eine Unionsmarke oder eine international registrierte Marke (IR-Marke).

Der Widerspruch muss schriftlich und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung eingelegt werden. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr  zu zahlen.

Über den Widerspruch wird im Widerspruchsverfahren entschieden. Die neu eingetragene Marke wird möglicherweise wieder gelöscht.

Widerspruch kann auch aus älteren Kennzeichenrechten erhoben werden, die durch Benutzung erworben wurden („Benutzungsmarken“ und geschäftliche Bezeichnungen). Zudem kann der erweiterte Schutz im Inland bekannter Marken geltend gemacht werden (§ 42 Abs. 2 MarkenG).

Ferner kann der Widerspruch auch auf eine geschützte geographische Angabe und eine geschützte Ursprungsbezeichnung gestützt werden.

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