Nichtigerklärung und Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag aufgrund absoluter Schutzhindernisse für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen § 3, § 7 oder § 8 MarkenG eingetragen worden ist, das heißt, wenn ihr die Markenfähigkeit fehlt, der Anmelder nicht Inhaber einer Marke sein konnte oder absolute Schutzhindernisse entgegenstanden. Der Nichtigkeitsantrag muss schriftlich gestellt werden und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben (§ 53 Abs. 1 S. 1 und 2 MarkenG). Innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung des Antrags ist eine Gebühr in der Höhe von 400 Euro zu zahlen.
Handelt es sich um einen Antrag gem. § 50 Abs. 2 S. 3 MarkenG, i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG, so muss dieser innerhalb von zehn Jahren nach Eintragung der Marke gestellt werden.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG finden gem. § 50 Abs. 2 S. 2 MarkenG ferner im Nichtigkeitsverfahren keine Anwendung, wenn die Marke sich bis zu dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit infolge ihrer Benutzung für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
Das DPMA unterrichtet den Markeninhaber über den Nichtigkeitsantrag. Widerspricht er nicht innerhalb von zwei Monaten, wird die Marke gelöscht; erfolgt Widerspruch, wird das Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA durchgeführt.
Bei Erfolg wird die Markeneintragung nach § 50 MarkenG wegen absoluter Schutzhindernisse für nichtig erklärt und aus dem Register gelöscht.
Nichtigerklärung und Löschung wegen älterer Rechte
Die Eintragung einer Marke kann auf Antrag auch aufgrund bestehender älterer Rechte für nichtig erklärt und gelöscht werden. Hierzu können Sie entweder eine Klage vor einem ordentlichen Gericht erheben oder Sie stellen einen Nichtigkeitsantrag beim DPMA.
Ein solcher Antrag muss schriftlich gestellt werden und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG).
Antragsberechtigt sind die Inhaber der in den §§ 9 bis 13 MarkenG genannten Rechte sowie Personen, die berechtigt sind, Rechte aus einer geschützten geografischen Angabe oder geschützten Ursprungsbezeichnung geltend zu machen (§ 53 Abs. 3 MarkenG). Der Antrag kann dabei auch auf mehrere ältere Rechte desselben Inhabers gestützt werden (§ 51 Abs. 1 MarkenG).
§ 51 Abs. 2 bis 4 MarkenG enthält Regelungen, nach denen die Erklärung der Nichtigkeit aufgrund entgegenstehender älterer Rechte in bestimmten Fällen allerdings ausgeschlossen ist (z.B. im Falle der Duldung der jüngeren Marke oder der Nichtbenutzung der älteren Marke).
Innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung des Antrags ist eine Gebühr in Höhe von 400 Euro zu zahlen. Wird der Nichtigkeitsantrag auf mehr als ein älteres Recht gestützt, ist für jedes weitere Recht eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 100 Euro zu entrichten.
Das DPMA unterrichtet den Markeninhaber über den Nichtigkeitsantrag. Widerspricht er nicht innerhalb von zwei Monaten, wird die Marke für nichtig erklärt und gelöscht; erfolgt Widerspruch, wird das Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA durchgeführt. Bei Erfolg wird die Markeneintragung nach § 51 MarkenG wegen des Bestehens älterer Rechte für nichtig erklärt und aus dem Register gelöscht.