Löschung – sicher und bequem
Da die Chancen für eine Löschung individuell unterschiedlich sind, sollten Sie sich anwaltliche beraten lassen. Die Markeneroberer können die markenrechtliche Situation und Ihre Erfolgsaussichten abschätzen.
Folgende Leistungen bieten Ihnen die Markeneroberer:
- bewerten der Erfolgsaussichten eines Löschungsverfahrens
- formulieren der Löschungsbegründung
- einreichen des Löschungsantrages beim zuständigen Amt
Sie möchten Ihre gute Marke anmelden, doch es gibt bereits eine eingetragene Marke, die Ihrer im Wege steht.
Eine Marke kann aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamtes gelöscht werden. Dazu ist ein Antrag auf Löschung erforderlich. Diesen kann sowohl der Markeninhaber als auch ein Dritter stellen.
Wann kann eine Marke gelöscht werden?
Gründe für einen Antrag auf Löschung können sein:
- absolute Schutzhindernisse
- relative Schutzhindernisse
- Nichtbenutzung der Marke
Absolute Schutzhindernisse sind:
- die Marke hat zu große Ähnlichkeit mit einer bereits eingetragenen Marke, deren Waren und Dienstleistungen. (keine Unterscheidungskraft)
- täuschende Angaben.
- die Marke besteht aus ausschließlich allgemeinsprachlichen Zeichen oder Angaben.
Relative Schutzhindernisse sind:
- Bekanntheit eines zuvor nicht eingetragenen aber genutzten „Markenzeichens“ in dem entsprechenden Verkehrskreis.
- Nutzung eines Firmennamens z.B., wodurch eine Verwechslungsgefahr auftreten könnte.
Ein weiterer Grund ist, dass der Markeninhaber seine Marke nicht gebraucht. Fünf Jahre nach der Markenanmeldung ist ein Antrag auf Löschung wegen Nichtbenutzung der Marke möglich. Diese Frist heißt „Benutzungsschonfrist“.