Erkennbare Aussagen in der Marke über die Art, Natur, Beschaffenheit der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sind beschreibende Bestandteile. Beschreibende Bestandteile können die Kennzeichnungskraft einer Marke schwächen.
Prüfen sie die Schutzfähigkeit ihrer Marke.
Beschreibende Bestandteile erkennen
Marken sollten unterscheidungskräftig sein, sonst können Sie diese nicht als Marke eintragen, § 8 Abs. 2 MarkenG. Der Begriff Stiefel oder englisch Boots ist für Schuhwaren beispielsweise rein beschreibend und kann daher nicht als Marke eingetragen werden.
Eine Firmenmarke als „XYZ Boots Trading GmbH“ einzutragen kann durchführbar sein, allerdings würden wir davon abraten. Streichen Sie die Bestandteile „Boots“ sowie „Trading“, da die Teilbegriffe nicht monopolisierbar sind. Außerdem sollten Sie die Rechtsform „GmbH“ entfernen, da sie die Kraft der Marke „XYZ“ schwächen würde.
Irreführung vermeiden
Irreführend können beispielsweise Markennamen sein, wenn sie schon von einem kleinen Teil der Angesprochenen missverstanden werden könnte. Bei der Irreführung ist also nicht das Verständnis des werbenden Unternehmers maßgebend, sondern der Eindruck, den die Werbung beim Publikum hinterlässt. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sieht vor, dass Marken, die geeignet sind, den Verkehr zu täuschen, von der Eintragung ausgeschlossen sind.
Wenn der Zeicheninhalt oder die Aussage der Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sachlich falsch und damit irreführend ist, handelt es sich um Täuschung.
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
Besteht keine andere Möglichkeit eines nicht täuschenden Einsatzes der Marke, so kann es sich möglicherweise um eine Ausnahme handeln.
Station 4