Wenn Sie eine Marke anmelden möchten und den Eindruck haben, dass es diese Marke schon gib, geben Sie nicht sofort auf. Haben Sie keine Angst vor Verwechselungsgefahr. Unter Umständen sind Ihre Chancen bessere als Sie glauben.
Markenanmelder sollten nicht zu früh kapitulieren bei Verwechselungsgefahr zu ähnlichen bestehenden Marken.
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
Chancen einschätzen bei Verwechselungsgefahr
Um Ihre Chancen einschätzen zu können ist es gut einen Rechtsanwalt einzuschalten, der sich mit dem Markenrecht gut auskennt.
Marken sollen einzigartig sein, jedoch existiert schon fast jede Idee in irgendeiner Form. Es gibt eine Fülle von Marken und es werden jeden Tag mehr. Demzufolge entstehen immer mehr sich gegenüberstehende Vorhaben.
Verwechselungsgefahr beurteilen
Ein Rechtsanwalt kann beurteilen, ob eine Verwechselungsgefahr vorliegt. Dafür ist eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich.
Nutzen Sie eine erste Beratung.
Bedenken berechtigt
Sind sowohl Zeichen als auch Leistung im Rechtssinne ähnlich, so ist die Angst vor der Verwechselungsgefahr berechtigt.
Verwechselungsgefahr besteht bei angenähert identischen Zeichen und beinahe identischen Leistungen.
Auswege
Hat der Anwalt das Risiko der Verwechselungsgefahr bestätigt, so kann es trotzdem einen Ausweg geben. Ein Nebeneinander der Markenzeichen kann dennoch in Erwägung gezogen werden.
Möglicherweise benutzt der gegenüberstehende Markeninhaber die ältere Marke nicht vollumfänglich rechtserhaltend. Eine weitere Möglichkeit ist, dass unter Umständen eine tatsächliche Abgrenzung mit dem Inhaber des besseren Rechts erfolgen kann.
Vorab recherchieren
Eine mögliche Verwechselungsgefahr können Sie durch Recherche erkennen. Um Marken zu finden, die mit Ihrer Marke in Verwechslungsgefahr stehen, sollten Sie vorab recherchieren. Marken können Sie nicht nur beim DPMA sondern auch beim EUIPO und bei der WIPO recherchieren.
Wir bieten professionelle Recherchen.
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