Der Markt für sogenannte Duftzwillinge—also Parfum-Kreationen, die bekannten Markenparfüms nachempfunden sind—wächst rasant und zieht verstärkt die Aufmerksamkeit von Markeninhabern auf sich. Während Konsumenten in Duftzwillingen oft ein günstiges Alternativprodukt sehen, eröffnet sich für Händler und Hersteller ein hochkomplexes juristisches Feld.
Was sind Duftzwillinge?
Duftzwillinge (meist als „Dupes“ bezeichnet) sind Parfüms, die in Geruch und Wirkung gezielt einem bekannten Markenparfum ähneln, ohne jedoch als Original vertrieben zu werden. Sie werden unter eigenem Namen vermarktet und kosten in der Regel deutlich weniger als das begehrte Vorbild.
Rechtslage
1. Der Duft selbst ist (noch) nicht schützbar
Einzelne Dufte sind in Europa nicht als Marke schützbar, da sie nicht grafisch darstellbar oder eindeutig beschreibbar sind. Daher genießen Hersteller von Duftzwillingen zunächst eine gewisse Gestaltungsfreiheit, was die Duftkomposition angeht.
2. Markennamen, Verpackung, Flakon und Design stehen unter Schutz
Klar geschützt sind hingegen:
- Markennamen (z.B. Chanel No. 5)
- Logos und Schriftzüge
- Flakon-Designs und Verpackungen (bei entsprechendem Designschutz oder Markenrecht)
Die Nachahmung oder auch nur die Anlehnung an diese Schutzbereiche—sei es in Form, Farbe, Schrift oder gar mit Begriffen wie „Zwillingsduft von XY“—stellt eine Markenrechtsverletzung dar.
3. Hochproblematisch: „Vergleichende Werbung“
Die Krux liegt vor allem in der Verkaufs- und Werbepraxis. Sobald Händler den Vergleich zum Original ziehen—etwa mit Aussagen wie „Duft D224 riecht wie XY“ oder „inspiriert von Chanel“—bewegen sie sich juristisch im Graubereich. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG ist vergleichende Werbung für Nachahmungen ausdrücklich verboten. Die Rechtsprechung, unter anderem der EuGH, wertet Duftzwillinge meist explizit als Nachahmungen. Auch „Vergleichslisten“, die aufzeigen, welchem Markenparfum ein Dupe ähnelt, können bereits zur Abmahnung führen.
Achtung: Auch die Übernahme und Darstellung von entsprechenden Kundenbewertungen auf der Verkaufsseite kann als „Zueigenmachen“ und somit als unlautere Werbung gewertet werden.
4. Aktuelle Abmahnwelle
In der Praxis sind derzeit verstärkt Abmahnungen festzustellen—etwa im Namen der Swiss Fragrance GmbH oder Luxuslabels wie Louis Vuitton. Hauptvorwürfe sind Markenrechtsverletzung und unlautere vergleichende Werbung. Bereits einfache Formulierungen wie „inspired by XY“ können abgemahnt werden.
Handlungsempfehlungen für Händler und Parfümerien
- Verzichten Sie auf jede Nennung und Anspielung auf Markennamen, Flakons, Logos und Verpackungen des Originals.
- Bewerben Sie Duftzwillinge ausschließlich unter der eigenen, eingetragenen Marke und ihrem originären Produktnamen.
- Unterlassen Sie Vergleichslisten, die explizit auf ein Markenparfüm Bezug nehmen.
- Vermeiden Sie, auch indirekt, eine Verwechslungsgefahr durch Gestaltung oder Produktbeschreibung.
- Reagieren Sie auf Abmahnungen mit juristischem Rat, bevor Sie Erklärungen abgeben oder Unterlassungserklärungen unterzeichnen.
Fazit
Auch wenn der eigentliche Duft nach aktuellem Stand des Marken- und Geschmacksmusterrechts nicht geschützt ist, kann das Geschäftsmodell der Duftzwillinge durch die Rechtsprechung im Marken- und Wettbewerbsrecht schnell zu erheblichen Risiken führen. Deshalb sind umsichtige Produktgestaltung und professionelle Beratung unerlässlich, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für eine individuelle Einschätzung zu Ihrem Sortiment oder einer etwaigen Abmahnung stehen wir Ihnen als Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz gerne zur Verfügung
