Markenanmeldung, Markenschutz, Markenrecht: Markeneroberer

Rechtsanwälte/ Patentanwälte für Markenrecht, deutschen Markenschutz, Unionsmarken (EU-Marken) und IR-Marken (internationale Marken), Markenverletzung, Widerspruchsverfahren, Löschungsverfahren, Markenrecherchen

Beschreibende Kennzeichnung als absolutes Schutzhinderniss

  • Vorteile einer eingetragenen Marke nutzen

    Vorteile einer eingetragenen Marke nutzen

    Wir kümmern uns um Ihre Markenanmeldung. Eine eingetragenen Marke bietet verschiedene Vorteile. Rechtlicher Schutz Eine eingetragene Marke bietet rechtlichen Schutz vor der unbefugten Nutzung oder Nachahmung durch Dritte. Exklusives Nutzungsrecht Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat das exklusive Recht, die Marke für die gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu nutzen. Markenwert Eine eingetragene Marke kann einen…

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  • Bedeutung der Markenverwaltung

    Bedeutung der Markenverwaltung

    Wir sind versiert im Markenrecht. Die Markenverwaltung bezieht sich auf die Verwaltung und Pflege einer Marke, um deren Wert und Identität zu erhalten und zu stärken. Sie umfasst verschiedene Aktivitäten, die darauf abzielen, die Marke strategisch zu positionieren, ihre Bekanntheit zu steigern und eine positive Wahrnehmung bei den Verbrauchern aufrechtzuerhalten. Die Bedeutung der Markenverwaltung liegt…

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  • Aufgaben eines Markenanwalts bei einer Markenanmeldung

    Aufgaben eines Markenanwalts bei einer Markenanmeldung

    Ein Anwalt, der auf Markenrecht spezialisiert ist, unterstützt seine Mandanten bei der Markenanmeldung und begleitet sie während des gesamten Prozesses. Die konkreten Aufgaben können je nach Fall variieren, aber im Allgemeinen umfassen die Tätigkeiten eines Anwalts bei einer Markenanmeldung: Beratung und Prüfung: Der Anwalt berät den Mandanten über die rechtlichen Aspekte einer Markenanmeldung und prüft,…

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„Beschreibend“ ist eine Kennzeichnung, wenn diese die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt. Also z.B. „Limonade“ für die Ware Getränke.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Absolute Schutzhindernisse bei einer Markenanmeldung sind in § 8 Markengesetz geregelt. Danach kann als Marke insbesondere keine beschreibende Kennzeichnung und keine freihaltebdürftige Benennung eingetragen werden.

Markenform

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„Freihaltebedürftig“ ist eine Kennzeichnung, wenn diese auch andere Wirtschaftsteilnehmer verwenden können müssen. Beschreibende Kennzeichnungen sind in der Regel auch freihaltebedürftig. Freihaltebedürftig wäre aber z.B. auch „Limonade“ für die Ware „Druckereierzeugnisse“, da jedes Restaurant eine solche Kennzeichnung verwenden können muss.

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Absolute Schutzhindernisse

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, 1.

denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, 2.

die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, 3.

die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, 4.

die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, 5.

die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen, 6.

die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, 7.

die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, 8.

die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, 9.

deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder 10.

die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

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  • Vorteile einer eingetragenen Marke nutzen

    Vorteile einer eingetragenen Marke nutzen

    Wir kümmern uns um Ihre Markenanmeldung. Eine eingetragenen Marke bietet verschiedene Vorteile. Rechtlicher Schutz Eine eingetragene Marke bietet rechtlichen Schutz vor der unbefugten Nutzung oder Nachahmung durch Dritte. Exklusives Nutzungsrecht Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat das exklusive Recht, die Marke für die gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu nutzen. Markenwert Eine eingetragene Marke kann einen…

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  • Aufgaben eines Markenanwalts bei einer Markenanmeldung

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  • Die Zuerkennung einer geschützten geografischen Angabe

    Die Zuerkennung einer geschützten geografischen Angabe

    Die Zuerkennung einer geschützten geografischen Angabe ist ein rechtlicher Prozess, bei dem einer bestimmten geografischen Bezeichnung ein Schutzstatus zuerkannt wird. Dieser Schutzstatus dient dazu, die geografische Herkunft eines Produkts zu kennzeichnen und vor Nachahmungen oder Fälschungen zu schützen. Wir freuen uns auf Ihren Anruf. Um eine geschützte geografische Angabe zu erhalten, müssen bestimmte Kriterien erfüllt…

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