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Stellenangebot Rechtsanwältin (m/w/d) in Hannover
Finden Sie Ihren Traumjob in Hannover. Werden Sie Rechtsanwältin (m/w/d) bei den horak Rechtsanwälten. Wir suchen anwaltliche Verstärkung. Dabei kommt für uns grundsätzlich jedes wirtschaftsrechtliche Gebiet, das Sie bevorzugen, in Betracht. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Derzeit können wir Ihnen vor allem eine umfassende Praxis in den nachfolgenden Teilbereichen anbieten, in denen wir einen erheblichen…
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Elektronische Schutzrechtsakte
Seit März 2015 gibt es die Elektronische Schutzrechtsakte für Marken und Geografische Herkunftsangaben. Das Deutsche Patent- und Markenamt begann 2011 zunächst mit der elektronischen Schutzrechtsakte für Patente und Gebrauchsmuster. Wir sind Markenexperten und helfen Ihnen bei der Vorbereitung zur Markenanmeldung. Das Bearbeiten von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen kann seit dem vom Eingang beim DPMA bis zur…
„Beschreibend“ ist eine Kennzeichnung, wenn diese die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt. Also z.B. „Limonade“ für die Ware Getränke.
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
Absolute Schutzhindernisse bei einer Markenanmeldung sind in § 8 Markengesetz geregelt. Danach kann als Marke insbesondere keine beschreibende Kennzeichnung und keine freihaltebdürftige Benennung eingetragen werden.
„Freihaltebedürftig“ ist eine Kennzeichnung, wenn diese auch andere Wirtschaftsteilnehmer verwenden können müssen. Beschreibende Kennzeichnungen sind in der Regel auch freihaltebedürftig. Freihaltebedürftig wäre aber z.B. auch „Limonade“ für die Ware „Druckereierzeugnisse“, da jedes Restaurant eine solche Kennzeichnung verwenden können muss.
Absolute Schutzhindernisse
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, 1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, 2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, 3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, 4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, 5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen, 6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, 7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, 8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, 9.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder 10.
die bösgläubig angemeldet worden sind.
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.
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Beschreibende Kennzeichnung als absolutes Schutzhinderniss
„Beschreibend“ ist eine Kennzeichnung, wenn diese die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt. Also z.B. „Limonade“ für die Ware Getränke. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Absolute Schutzhindernisse bei einer Markenanmeldung sind in § 8 Markengesetz geregelt. Danach kann als Marke insbesondere keine beschreibende Kennzeichnung und keine freihaltebdürftige Benennung eingetragen werden. Wir kümmern uns um Ihre Markenanmeldung.…
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Stellenangebot Rechtsanwältin (m/w/d) in Hannover
Finden Sie Ihren Traumjob in Hannover. Werden Sie Rechtsanwältin (m/w/d) bei den horak Rechtsanwälten. Wir suchen anwaltliche Verstärkung. Dabei kommt für uns grundsätzlich jedes wirtschaftsrechtliche Gebiet, das Sie bevorzugen, in Betracht. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Derzeit können wir Ihnen vor allem eine umfassende Praxis in den nachfolgenden Teilbereichen anbieten, in denen wir einen erheblichen…
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Markenrechtliche Abmahnung erhalten
Wir empfehlen zuerst zu überprüfen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wer eine Abmahnung im Bereich des Markenrechts erhält, bekommt in der Regel erst mal einen Schrecken. Hohen Rechtsanwaltsgebühren, die ersetzt werden sollen oder drohende Vertriebsverbote und Schadensersatzforderungen können dem Empfänger zusetzen. Wir sind Markenexperten und helfen Ihnen bei der…