Krankheiten und Viren müssen auch einen Namen haben. So gab die World Health Organization (WHO) am 11.02.2020 dem inzwischen prominenten Corona-Virus den Namen SARS CoV-2 und der Krankheit den Namen COVID-19.
Seitdem ist die Anzahl der Markenanmeldungen, die diese Bezeichnungen enthalten, explodiert – und zwar weltweit.
Die Ideen reichen von „Coronavirus Killer“ für Desinfektionsmittel über „Covid-19 Survivor“ für den T-Shirt-Aufdruck bis zu „Coronavirus″ für alkoholische Getränke außer Biere.
Gattung der Markenanmelder
Darunter gibt es zwei Arten von Markenanmeldern, die „Glücksritter“ und die Unternehmen mit den ernsthaften Ansichten.
Glücksritter
Glücksritter wollen sich einen strategisch guten Ausgangspunkt für spätere Abmahnungen verschaffen. Sie möchten von der Bekanntheit der Begriffe finanziell profitieren.
Unternehmen mit ernsthaften Absichten
Den Glücksrittern gegenüber stehen die Unternehmen, die mit ernsthaften Absichten für Produkte oder Dienstleistungen werben, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus stehen. Dazu gehören vor allem Produkte oder Dienstleistungen zum Schutz vor COVID-19 oder der Behandlung von COVID-19. Das sind beispielsweise Medizinprodukte und Arzneimittel.
Die Strategie dahinter
Sich Begriffe, die gute Chancen haben populär zu werden, früh genug zu sichern, ist eine beliebte Strategie.
Die Taktik ist, einen Begriff als Marke vorab zu schützen und dann später gegen Unternehmen vorzugehen, die mit dem Begriff werben. Sie mahnen diese ab und verlangen entsprechende Gebühren.
Das Phänomen
Trends, Modeerscheinungen oder sonstige besondere Ereignisse vorauseilend anzumelden, mit der Absicht später gegen Dritte markenrechtlich vorzugehen, ist nicht neu. Aktuelle Beispiele sind Marken wie „Black Friday“ oder „Malle“.
Malle
Das Europäische Markenamt löschte im Sommer 2020 beispielsweise die 2002 eingetragene Unionsmarke „Malle“, die für Party und Unterhaltung stehen sollte und auf die Ferieninsel Mallorca anspielte. Der Markeninhaber mahnte in den letzten Jahren etliche Verwender des Begriffs ab und kassierte ordentlich Mahn- und Lizenzgebühren. Bis einige Betroffene Löschungsklagen erhoben.
Black Friday
Noch hält sind die Wortmarke „Black Friday“ seit der Anmeldung im Jahre 2013, sie ist ebenso ein Goldesel für die Markeninhaber aus Hong Kong. Der gleichnamige, aus den USA stammende Rabatt-Tag, ist in den letzten Jahren über die Grenzen der USA hinaus beliebt geworden. Fast 20 Löschanträge sind dazu bereits beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangen.
Beliebte Fehler bei der Markenanmeldung
Unseriöse Markenanmelder sind daran zu erkennen, dass sie viele Marken ohne Anwalt anmelden. Ihnen fehlt die vorherige Beratung (Markenberatung). Eine überstürzte Markenanmeldung ohne Prüfung ist jedoch riskant. Es gibt einige juristische Fallen, in die ein Anmelder tappen kann.
Ortsangabe und Nichtbenutzung
Der Marke „Malle“ wurde die Ortsangabe zum Verhängnis, Ortsangabe dürfen nicht als Marke eingetragen werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Außerdem verfällt eine Marke nach fünfjähriger Nichtbenutzung (§ 49 Abs 1 MarkenG). Sinn und Zweck der Marke ist nämlich, dass sie als Unterscheidungsmerkmal (Name) eines Produktes dient, das heißt, sie muss als Marke benutzt werden. Tut sie das nicht, fliegt sie raus aus dem Markenregister. Dazu ist ein Löschantrag erforderlich.
Freihaltebedürfnis
Auch die Löschanträge zu „Black Friday“ sind berechtigt, denn die Fehler sind für Markenexperten offensichtlich: Der Begriff „Black Friday“ ist beschreibend für die einmal jährlich stattfindenden Rabattaktionen, somit freihaltebedürftig und nicht monopolisierbar. Andere Unternehmen sollten die Möglichkeit haben, damit werben zu können. Das juristische Fachwort dafür ist Freihaltebedürfnis.
Besonders vorauseilend war im Corona-Trend ein Anmelder in den USA, der mit der Marke COVID-19 VAX am Tag der Namensgebung durch die WHO schon beim United States Patent and Trademark Office (USPTO) seine Marke anmeldete. Aber auch er stolperte über einen typischen Anfängerfehler: VAX ist beschreibend für „Vaccine“ (Impfstoff) hier greift wieder das Freihaltebedürfnis und die fehlende Unterscheidungskraft.
Gute Sitten
Es gibt weiter Ausschlusskriterien: Verstößt eine Marke gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten, so wird sie von der Eintragung ausgeschlossen. Der Fachbegriff hierfür lautet unüberwindbare Schutzhindernisse. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung ist vorstellbar, durch mittelbaren Aufruf zu einem Gesetzesverstoß wie die Markenanmeldung „Corona Party“, sie banalisiert einen Verstoß gegen das Abstandsgebot.
Was Sie zum Markenrecht wissen sollten, haben wir für Sie kurz erklärt.
2020er Corona-Markenanmeldungen
Zu den neuen Corona-Marken 2020 gehören folgende:
- Corona-Ex und Corona-Virus (Deutschland)
- Corona Kill (Großbritannien)
- Corona Off (Türkei)
- Wuhan Corona Vax und Coronavirus (USA)
- Corona-Killer und Ok Corona (Südkorea)
Löschen lassen
Unternehmen, die von unseriösen Markeninhabern abgemahnt werden, sollten sich das nicht gefallen lassen. Die „Glücksritter“ haben langfristig schlechte Chancen damit durchzukommen, weil sie erfahrungsgemäß in markenrechtliche Fallen tappen. Die Erfolgsaussichten für eine Löschung einer „Glücksritter-Marke“ können gut sein. Markeninhaber sollten Sie sich jedoch anwaltliche beraten lassen, um die markenrechtliche Situation und Ihre Erfolgsaussichten genau abschätzen zu können.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Prüfen sie alle rechtlichen Möglichkeiten.