Markenanmeldung, Markenschutz, Markenrecht: Markeneroberer

Rechtsanwälte/ Patentanwälte für Markenrecht, deutschen Markenschutz, Unionsmarken (EU-Marken) und IR-Marken (internationale Marken), Markenverletzung, Widerspruchsverfahren, Löschungsverfahren, Markenrecherchen

COVID- und CORONA-Glücksritter im Markenrecht

Mund- Nasenschutz, Medizinprodukt, Gesichtsmaske zum Schutz vor COVID-19

Krankheiten und Viren müssen auch einen Namen haben. So gab die World Health Organization (WHO) am 11.02.2020 dem inzwischen prominenten Corona-Virus den Namen SARS CoV-2 und der Krankheit den Namen COVID-19.

Seitdem ist die Anzahl der Markenanmeldungen, die diese Bezeichnungen enthalten, explodiert – und zwar weltweit.

Die Ideen reichen von „Coronavirus Killer“ für Desinfektionsmittel über „Covid-19 Survivor“ für den T-Shirt-Aufdruck bis zu „Coronavirus″ für alkoholische Getränke außer Biere.

Gattung der Markenanmelder

Darunter gibt es zwei Arten von Markenanmeldern, die „Glücksritter“ und die Unternehmen mit den ernsthaften Ansichten.

Glücksritter

Glücksritter wollen sich einen strategisch guten Ausgangspunkt für spätere Abmahnungen verschaffen. Sie möchten von der Bekanntheit der Begriffe finanziell profitieren.

Unternehmen mit ernsthaften Absichten

Den Glücksrittern gegenüber stehen die Unternehmen, die mit ernsthaften Absichten für Produkte oder Dienstleistungen werben, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus stehen. Dazu gehören vor allem Produkte oder Dienstleistungen zum Schutz vor COVID-19 oder der Behandlung von COVID-19. Das sind beispielsweise Medizinprodukte und Arzneimittel.

Die Strategie dahinter

Sich Begriffe, die gute Chancen haben populär zu werden, früh genug zu sichern, ist eine beliebte Strategie.

Die Taktik ist, einen Begriff als Marke vorab zu schützen und dann später gegen Unternehmen vorzugehen, die mit dem Begriff werben. Sie mahnen diese ab und verlangen entsprechende Gebühren.

Das Phänomen

Trends, Modeerscheinungen oder sonstige besondere Ereignisse vorauseilend anzumelden, mit der Absicht später gegen Dritte markenrechtlich vorzugehen, ist nicht neu. Aktuelle Beispiele sind Marken wie „Black Friday“ oder „Malle“.

Malle

Das Europäische Markenamt löschte im Sommer 2020 beispielsweise die 2002 eingetragene Unionsmarke „Malle“, die für Party und Unterhaltung stehen sollte und auf die Ferieninsel Mallorca anspielte. Der Markeninhaber mahnte in den letzten Jahren etliche Verwender des Begriffs ab und kassierte ordentlich Mahn- und Lizenzgebühren. Bis einige Betroffene Löschungsklagen erhoben.

Black Friday

Noch hält sind die Wortmarke „Black Friday“ seit der Anmeldung im Jahre 2013, sie ist ebenso ein Goldesel für die Markeninhaber aus Hong Kong. Der gleichnamige, aus den USA stammende Rabatt-Tag, ist in den letzten Jahren über die Grenzen der USA hinaus beliebt geworden. Fast 20 Löschanträge sind dazu bereits beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangen.

Beliebte Fehler bei der Markenanmeldung

Unseriöse Markenanmelder sind daran zu erkennen, dass sie viele Marken ohne Anwalt anmelden. Ihnen fehlt die vorherige Beratung (Markenberatung). Eine überstürzte Markenanmeldung ohne Prüfung ist jedoch riskant. Es gibt einige juristische Fallen, in die ein Anmelder tappen kann.

Ortsangabe und Nichtbenutzung

Der Marke „Malle“ wurde die Ortsangabe zum Verhängnis, Ortsangabe dürfen nicht als Marke eingetragen werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Außerdem verfällt eine Marke nach fünfjähriger Nichtbenutzung (§ 49 Abs 1 MarkenG). Sinn und Zweck der Marke ist nämlich, dass sie als Unterscheidungsmerkmal (Name) eines Produktes dient, das heißt, sie muss als Marke benutzt werden. Tut sie das nicht, fliegt sie raus aus dem Markenregister. Dazu ist ein Löschantrag erforderlich.

Freihaltebedürfnis

Auch die Löschanträge zu „Black Friday“ sind berechtigt, denn die Fehler sind für Markenexperten offensichtlich: Der Begriff „Black Friday“ ist beschreibend für die einmal jährlich stattfindenden Rabattaktionen, somit freihaltebedürftig und nicht monopolisierbar. Andere Unternehmen sollten die Möglichkeit haben, damit werben zu können. Das juristische Fachwort dafür ist Freihaltebedürfnis.

Besonders vorauseilend war im Corona-Trend ein Anmelder in den USA, der mit der Marke COVID-19 VAX am Tag der Namensgebung durch die WHO schon beim United States Patent and Trademark Office (USPTO) seine Marke anmeldete. Aber auch er stolperte über einen typischen Anfängerfehler: VAX ist beschreibend für „Vaccine“ (Impfstoff) hier greift wieder das Freihaltebedürfnis und die fehlende Unterscheidungskraft.

Gute Sitten

Es gibt weiter Ausschlusskriterien: Verstößt eine Marke gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten, so wird sie von der Eintragung ausgeschlossen. Der Fachbegriff hierfür lautet unüberwindbare Schutzhindernisse. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung ist vorstellbar, durch mittelbaren Aufruf zu einem Gesetzesverstoß wie die Markenanmeldung „Corona Party“, sie banalisiert einen Verstoß gegen das Abstandsgebot.

Was Sie zum Markenrecht wissen sollten, haben wir für Sie kurz erklärt.

Fachbegriffe von A bis Z

2020er Corona-Markenanmeldungen

Zu den neuen Corona-Marken 2020 gehören folgende:

Löschen lassen

Unternehmen, die von unseriösen Markeninhabern abgemahnt werden, sollten sich das nicht gefallen lassen. Die „Glücksritter“ haben langfristig schlechte Chancen damit durchzukommen, weil sie erfahrungsgemäß in markenrechtliche Fallen tappen. Die Erfolgsaussichten für eine Löschung einer „Glücksritter-Marke“ können gut sein. Markeninhaber sollten Sie sich jedoch anwaltliche beraten lassen, um die markenrechtliche Situation und Ihre Erfolgsaussichten genau abschätzen zu können.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Prüfen sie alle rechtlichen Möglichkeiten.

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COVID- und CORONA-Glücksritter im Markenrecht

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