I. Voraussetzungen einer Markenverletzung
Eine Markenverletzung liegt vor, wenn ein Zeichen von einem Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers in einer Weise benutzt wird, die gegen die Rechte aus der Marke verstößt.
1. Schutzvoraussetzungen der Marke
- Eintragung im Register (DPMA, EUIPO oder WIPO) – Ausnahme: notorisch bekannte Marken
- Schutzfähigkeit (Unterscheidungskraft, keine Freihaltebedürftigkeit, keine Täuschung)
- Bestand der Marke – keine Löschung wegen Nichtigkeit oder Verfalls
2. Schutzumfang der Marke (§ 14 MarkenG, Art. 9 UMV)
Eine Marke schützt gegen die unbefugte Benutzung identischer oder ähnlicher Zeichen für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen, wenn Verwechslungsgefahr besteht oder die Unterscheidungskraft einer bekannten Marke ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
3. Verletzungstatbestände (§ 14 Abs. 2 MarkenG)
- Identitätsverletzung: Gleiches Zeichen für gleiche Waren/Dienstleistungen
- Verwechslungsgefahr: Ähnliches Zeichen für ähnliche Produkte, wenn Verbraucher verwirrt sein könnten
- Bekannte Marke: Schutz auch gegen unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung (sog. Rufausnutzung)
II. Wichtige Urteile mit Aktenzeichen
1. BGH, Urt. v. 02.04.2015 – I ZR 59/13 – „Springender Pudel“
Leitsatz:
Auch bei humoristischer oder künstlerischer Nutzung kann eine Markenverletzung vorliegen, wenn eine markenmäßige Benutzung gegeben ist.
Kernaussage:
Ein T-Shirt mit stilisierter Parodie des „Lacoste-Krokodils“ war eine markenmäßige Benutzung – Markenverletzung trotz humoristischer Darstellung.
2. EuGH, Urt. v. 12.06.2008 – C-533/06 – „O2/THG“
Leitsatz:
Die Benutzung einer Marke in vergleichender Werbung kann eine Markenverletzung sein, wenn sie unlauter erfolgt.
Kernaussage:
Der Wettbewerber darf die Marke eines anderen nur dann nennen, wenn er sachlich und nicht irreführend vergleicht.
3. BGH, Urt. v. 15.12.2016 – I ZR 197/15 – „Kinderzeit“
Leitsatz:
Auch beschreibende Begriffe können schutzfähig sein, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt haben.
Kernaussage:
Ein Onlineshop mit der Domain „kinderzeit.de“ durfte keine ähnliche Bezeichnung verwenden, da eine ältere Marke mit Verkehrsgeltung bestand.
III. Vermeidung von Markenverletzungen
1. Sorgfältige Markenrecherche
- DPMAregister (national)
- TMView / EUIPO (EU-weit)
- WIPO Global Brand Database (international)
2. Prüfung vor Zeichenwahl
- Ähnlichkeitsprüfung durch spezialisierte Anwälte
- Analyse der Waren-/Dienstleistungsklassen (Nizza-Klassifikation)
3. Rechtzeitige Markeneintragung
- Schutz eigener Zeichen vor Nutzung durch Dritte
- Prioritätssicherung
IV. Unterschiede zwischen DE, EU und internationalen Marken bei Verletzungen
Merkmal | Deutschland (MarkenG) | EU (Unionsmarke / UMV) | International (WIPO/Madrid-System) |
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Rechtsquelle | MarkenG | Verordnung (EU) 2017/1001 (UMV) | Madrider Abkommen & Protokoll |
Schutzgebiet | Deutschland | gesamte EU | gewählte Vertragsstaaten |
Verletzungsverfahren | Deutsche Zivilgerichte | Spezialisierte EU-Marken-Gerichte in Mitgliedsstaaten | Jeweils nach nationalem Recht |
Voraussetzungen der Verletzung | Identität, Verwechslungsgefahr, Rufausnutzung | wie in DE, aber EU-weit | national unterschiedlich |
Eintragungsverfahren | DPMA | EUIPO | über WIPO mit nationaler Wirkung |
Geltungsdauer | 10 Jahre, beliebig verlängerbar | 10 Jahre, beliebig verlängerbar | wie im Zielstaat |