Wenn die KI den günstigeren Duft kennt
Sie suchen nach einem bekannten Luxusparfum. Statt einer klassischen Trefferliste liefert die Suchmaschine sofort eine Antwort: „Zu diesem Duft gibt es folgende Duftzwillinge …“
Für Markeninhaber ist das ein Albtraum. Für Verbraucher oft ein praktischer Spartipp. Und für Juristen eine der spannendsten Fragen der aktuellen KI-Rechtsprechung.
Mit Urteil vom 1. Juni 2026 (Az. 52 O 62/26 eV) hat das Landgericht Berlin II entschieden, dass der Betreiber einer Suchmaschine nicht allein deshalb markenrechtlich haftet, weil seine KI-Funktionen bekannte Parfummarken nennen und auf Anbieter von Duftzwillingen verweisen.
Die Entscheidung zeigt, wie schwierig es wird, klassische markenrechtliche Grundsätze auf generative KI anzuwenden.
Worum ging es?
Ein internationaler Parfumkonzern wollte verhindern, dass eine Suchmaschine in ihren neuen KI-Funktionen sogenannte Duftzwillinge zu bekannten Markenparfums empfiehlt.
Nutzer konnten Suchanfragen stellen wie:
- „Nenne mir Duftzwillinge“
- „Nenne mir Duftzwillinge zu [Marke]“
Die KI generierte daraufhin Antworten, in denen bekannte Markenparfums genannt und passende Duftalternativen vorgeschlagen wurden. Zusätzlich erschienen Verlinkungen zu entsprechenden Anbietern.
Aus Sicht des Markeninhabers war die Sache klar: Die Suchmaschine nutze die bekannten Marken, um Nutzer gezielt zu günstigeren Alternativen zu lenken. Dadurch würden Markenrechte verletzt und zugleich Wettbewerber gefördert.
Die Suchmaschinenbetreiberin sah das anders: Die KI fasse lediglich Inhalte zusammen, die bereits auf Webseiten Dritter veröffentlicht wurden. Sie erstelle keine eigene Werbung für Duftzwillinge.
Das Gericht folgte letztlich dieser Argumentation.
Warum das Gericht keine Markenverletzung sah
Der entscheidende Punkt der Entscheidung lautet: Die Suchmaschine benutzt die Marken nicht selbst.
Nach Auffassung des Gerichts erstellt die KI zwar neue Texte. Sie verwendet die Marken aber nicht als Bestandteil einer eigenen kommerziellen Kommunikation.
Die Richter stellten darauf ab, wie ein durchschnittlicher Nutzer die KI-Antworten wahrnimmt.
Ein Nutzer verstehe, dass:
- die Antworten KI-generiert sind,
- die Informationen aus Quellen Dritter stammen,
- die Suchmaschine lediglich Suchergebnisse zusammenfasst.
Deshalb entstehe nicht der Eindruck, die Suchmaschine selbst bewerbe bestimmte Parfums oder Duftzwillinge.
Das Gericht zieht dabei eine Parallele zu früheren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs über Suchmaschinen, Online-Marktplätze und Keyword-Werbung.
KI als Inhaltsgenerator – aber nicht als Werbetreibender?
Besonders interessant ist die Argumentation des Gerichts zur Rolle der künstlichen Intelligenz. Die Antragstellerin hatte vorgetragen, die Suchmaschine entwickle, trainiere und kontrolliere die KI. Deshalb müsse sie auch für die Inhalte verantwortlich sein.
Das Gericht sah das anders. Die Richter betonten, dass die Suchmaschine zwar die technische Infrastruktur bereitstellt, den konkreten Inhalt der jeweiligen Antwort aber nicht selbst steuert.
Welche Quellen verwendet werden und welche Informationen die KI in die Antwort aufnimmt, hänge von den vorhandenen Inhalten Dritter sowie den jeweiligen Nutzeranfragen ab.
Die KI generiert zwar den Text. Die Suchmaschine lenkt nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht gezielt die konkrete Markennennung.
Und was ist mit den Werbeanzeigen?
Besonders spannend war ein weiterer Aspekt. Teilweise erschienen oberhalb der KI-Antwort sogar gesponserte Produkte und Anzeigen für Duftalternativen. Man könnte meinen, spätestens dann werde aus der neutralen Informationsvermittlung eine kommerzielle Nutzung.
Doch auch hier blieb das Gericht zurückhaltend. Allein der Umstand, dass neben den KI-Antworten Werbung eingeblendet wird und die Suchmaschine damit Geld verdient, reiche nicht aus, um eine markenrechtliche Benutzung anzunehmen.
Die Richter sehen darin lediglich das bekannte Geschäftsmodell einer Suchmaschine: Informationen bereitstellen und daneben Werbung ausspielen.
Wettbewerbsrecht? Ebenfalls Fehlanzeige
Neben dem Markenrecht versuchte der Parfumhersteller auch über das Wettbewerbsrecht zum Ziel zu kommen.
Die Argumentation: Wer Duftzwillinge zu bekannten Luxusmarken empfiehlt, fördert den Absatz von Nachahmungsprodukten.
Doch auch hier scheiterte der Antrag.
Das Gericht verneinte bereits ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien.
Die Begründung:
- Der Parfumhersteller verkauft Düfte.
- Die Suchmaschine betreibt eine Suchplattform.
Beide seien auf unterschiedlichen Märkten tätig. Selbst wenn Anbieter von Duftzwillingen von den KI-Antworten profitieren sollten, sei dies nur eine reflexartige Folge der Suchfunktion und keine gezielte Absatzförderung durch die Suchmaschine.
Warum das Urteil für Markeninhaber wichtig ist
Die Entscheidung zeigt ein grundlegendes Problem der KI-Ära. Viele Markeninhaber gehen bislang davon aus, dass die Nennung ihrer Marke in KI-generierten Antworten automatisch eine Markenbenutzung darstellt.
Das LG Berlin II setzt hier eine hohe Hürde.
Danach reicht es nicht aus, dass:
- eine Marke genannt wird,
- die KI Inhalte zusammenfasst,
- Nutzer auf Alternativprodukte hingewiesen werden.
Vielmehr muss sich die Markennutzung als eigene kommerzielle Kommunikation des KI-Anbieters darstellen. Genau daran fehlte es nach Auffassung des Gerichts.
Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen
Die Entscheidung dürfte nicht das Ende der Diskussion sein. Mit der zunehmenden Verbreitung von KI-Assistenten wird die Frage immer wichtiger: Wann wird aus einer neutralen Zusammenfassung fremder Inhalte eine eigene Aussage des KI-Anbieters?
Je stärker KI-Systeme Inhalte auswählen, bewerten oder Empfehlungen aussprechen, desto schwieriger wird die Abgrenzung.
Für Markeninhaber bedeutet das: Der Kampf gegen KI-generierte Markenverwendungen wird künftig weniger über klassische Suchmaschinenhaftung und mehr über die konkrete Ausgestaltung der KI-Systeme geführt werden.
Das LG Berlin II zieht eine klare Linie: Eine Suchmaschine, die mittels KI Inhalte aus Drittquellen zusammenfasst und dabei bekannte Parfummarken nennt, benutzt diese Marken grundsätzlich nicht selbst.
Für Markeninhaber ist das eine eher ernüchternde Nachricht.
Für Betreiber von KI-Suchsystemen dagegen ein wichtiges Signal: Wer lediglich Informationen aggregiert und nicht den Eindruck eigener Produktwerbung erzeugt, kann sich weiterhin auf die Rolle des technischen Vermittlers berufen.
Ob diese Sichtweise auch höhere Instanzen überzeugen wird, bleibt allerdings eine der spannendsten markenrechtlichen Fragen der kommenden Jahre.
