Neue Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts (EPG), ein Urteil zur bösgläubigen Marken-Neuanmeldung und steigende Zahlen bei Produktfälschungen: Der Oktober 2026 bringt wichtige Impulse für Markeninhaber, Patentinhaber und Unternehmen mit Schutzrechtsportfolios. Die Entscheidungen und aktuellen Zahlen zeigen, worauf es bei Neuheitsrecherchen, der Durchsetzung von Patenten, der strategischen Markenanmeldung und dem Schutz vor Produktpiraterie ankommt.
1. EPG: Öffentliche Produkte können Herstellungsverfahren offenbaren
Das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts hat am 21. Oktober 2026 im Verfahren Gucci/AGFA (UPC_CoA_582/2025, 590–597/2025 und 602/2025) entschieden, dass ein öffentlich zugängliches Produkt auch ein Herstellungsverfahren offenbaren kann. Voraussetzung ist, dass ein Fachmann das Verfahren durch eine Analyse des Produkts ohne unzumutbaren Aufwand ermitteln kann. Ein besonderer Anlass, das Produkt tatsächlich zu untersuchen, ist nach dieser Entscheidung nicht erforderlich.
Im konkreten Fall wurde das Patent EP 3 388 490 für Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien und Schweden teilweise für nichtig erklärt. Einige abhängige Ansprüche blieben bestehen, weil AGFA sie ausdrücklich eigenständig verteidigt hatte.
Bedeutung für Patentinhaber und Unternehmen
Die Entscheidung unterstreicht, dass bei der Prüfung der Neuheit eines Patents nicht nur veröffentlichte Patentschriften und technische Dokumentationen relevant sein können. Auch Produkte, die bereits öffentlich auf dem Markt erhältlich waren, können entscheidende Informationen enthalten.
Für Unternehmen ist das insbesondere bei der Entwicklung neuer Technologien und bei der Vorbereitung von Patentanmeldungen relevant. Ein Herstellungsverfahren kann möglicherweise bereits durch ein öffentlich verfügbares Produkt zugänglich gewesen sein, selbst wenn es nicht ausdrücklich beschrieben wurde.
Handlungsempfehlung: Neuheitsrecherchen und Due-Diligence-Prüfungen sollten historische Marktprodukte, Musterkäufe sowie chemische und technische Analysen einbeziehen. In Nichtigkeitsverfahren sollten Patentinhaber außerdem genau bezeichnen, welche abhängigen Ansprüche oder Anspruchskombinationen sie eigenständig verteidigen.
2. EPG Düsseldorf: Äquivalenz und Hilfsanträge erfordern präzisen Vortrag
Die Lokalkammer Düsseldorf hat am 22. Oktober 2026 in den Verfahren CUP&CINO/ALPINA (UPC_CFI_52/2025 und UPC_CFI_67/2025) ausdrücklich den vierstufigen Äquivalenztest der Haager Rechtsprechung übernommen.
Eine Verletzung des Patents EP 3 610 762 wurde sowohl hinsichtlich einer wortsinngemäßen als auch einer äquivalenten Verwirklichung verneint. Auch die Nichtigkeitswiderklage blieb erfolglos.
In einem Parallelverfahren (UPC_CFI_47/2025 und UPC_CFI_68/2025) ließ die Kammer erst im Zwischenverfahren eingeführte Verletzungsanträge zu Hilfsanträgen nicht zu. Zudem verlangte sie eine konkrete Bezeichnung der Anspruchskombinationen, die verteidigt werden sollten.
Bedeutung für Patentverletzungsverfahren
Die Verfahren verdeutlichen die Bedeutung eines technisch konsistenten und prozessual rechtzeitigen Vortrags. Wer eine Patentverletzung geltend macht, muss nachvollziehbar darlegen, welche Merkmale des Patentanspruchs wortsinngemäß oder äquivalent verwirklicht sein sollen.
Auch bei beschränkten Patentansprüchen genügt es nicht, lediglich allgemein auf abhängige Ansprüche zu verweisen. Die tatsächlich verteidigten Anspruchskombinationen müssen präzise bezeichnet werden.
Handlungsempfehlung: Patentinhaber und Prozessvertreter sollten den Verletzungsvortrag für jede geltend gemachte Ausführungsform technisch nachvollziehbar strukturieren. Werden Hilfsanträge zur Beschränkung des Patents eingeführt, sollte zugleich geprüft werden, ob und wie die Verletzungsklage angepasst werden muss. Die maßgeblichen Anträge und Anspruchskombinationen sollten frühzeitig und eindeutig formuliert werden.
3. EPA: Überprüfungsantrag wegen angeblicher Gehörsverletzung zurückgewiesen
Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat den Überprüfungsantrag R 0007/25 gegen die Entscheidung T 1841/23 am 21. Oktober 2026 einstimmig als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde am 23. Oktober 2026 online veröffentlicht.
Nach der Entscheidung vermittelt das rechtliche Gehör kein abstraktes Recht, auf jeden Schriftsatz einer anderen Partei reagieren zu können. Erforderlich sind vielmehr ein entscheidungserheblicher neuer Grund oder Beweis, die konkrete Verhinderung einer Erwiderung und die Möglichkeit, dass sich dies auf das Ergebnis ausgewirkt hat.
Das Ausgangsverfahren betraf eine Intervention während parallel laufender Verfahren vor dem EPA und dem EPG.
Bedeutung für parallele Verfahren
Die Entscheidung zeigt, dass eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs konkret und nachvollziehbar begründet werden muss. Der bloße Hinweis auf eine kurze Reaktionszeit oder auf fehlende Gelegenheit zur Stellungnahme reicht nicht ohne Weiteres aus.
Gerade bei parallelen Verfahren vor dem EPA und dem EPG ist deshalb eine sorgfältige Dokumentation des Verfahrensablaufs wichtig.
Handlungsempfehlung: Unternehmen und ihre Vertreter sollten mögliche Gehörsverstöße unmittelbar und konkret rügen. Dabei sollte dokumentiert werden, welcher entscheidungserhebliche Vortrag nicht möglich war und weshalb dieser das Ergebnis hätte beeinflussen können.
4. EuG: Bösgläubigkeit bei strategischer Marken-Neuanmeldung
Das Gericht der Europäischen Union hat am 21. Oktober 2026 im Verfahren Qingdao Ecopure Filter/EUIPO – Waterdrop Microdrink (T-541/25, ECLI:EU:T:2026:687) die teilweise Nichtigerklärung der Unionsmarke WATERDROP bestätigt.
Nach der Entscheidung erfolgte die nahezu identische Neuanmeldung kurz nach Ablauf der Benutzungsschonfrist. Anschließend wurde die neue Anmeldung in Widerspruchsverfahren eingesetzt. Das Gericht sah darin eine gezielte Umgehung des Benutzungsnachweises. Eine nachvollziehbar belegte kommerzielle Modernisierungs- oder Expansionsstrategie lag nach der vorliegenden Zusammenfassung nicht vor.
Wann wird eine erneute Markenanmeldung zum Risiko?
Markeninhaber müssen bei der strategischen Pflege ihres Markenportfolios darauf achten, dass Neuanmeldungen nicht lediglich dazu dienen, bestehende markenrechtliche Anforderungen zu umgehen.
Eine erneute Anmeldung kann zwar Teil einer legitimen Markenstrategie sein. Entscheidend ist jedoch, ob dafür nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe bestehen und diese bei Bedarf belegt werden können.
Handlungsempfehlung: Unternehmen sollten wiederholte Anmeldungen bestehender Zeichen in ihren Markenportfolio-Audits gesondert prüfen. Für Neuanmeldungen bereits bestehender Marken empfiehlt sich eine zeitnahe Dokumentation der kommerziellen Gründe, beispielsweise eines Rebrandings, einer tatsächlichen Sortimentserweiterung oder einer belegbaren Änderung des Geschäftsmodells.
5. Produktfälschungen: EU meldet Rekord bei Beschlagnahmungen
Die Europäische Kommission und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) meldeten am 22. Oktober 2026 für das Jahr 2025 mehr als 196 Millionen beschlagnahmte Fälschungen mit einem geschätzten Wert von 6,3 Milliarden Euro. Das beschlagnahmte Volumen lag damit 67 Prozent über dem Wert von 2024.
Besonders häufig betroffen waren CDs und DVDs einschließlich Software, Spielzeug sowie Etiketten, Aufkleber und Verpackungsmaterial.
Warum auch Verpackungen in den Fokus gehören
Die Zahlen verdeutlichen, dass Produktpiraterie nicht nur fertige Waren betrifft. Auch gefälschte Etiketten und Verpackungen können Teil einer Lieferkette sein, die der Herstellung und dem Vertrieb rechtsverletzender Produkte dient.
Für Marken- und Designinhaber ist es deshalb sinnvoll, den Schutz ihrer Rechte nicht auf die fertigen Produkte zu beschränken. Auch vorgelagerte Lieferketten und die Verbreitung von Verpackungsmaterial können für die Bekämpfung von Fälschungen relevant sein.
Handlungsempfehlung: Marken- und Designinhaber sollten ihre Zollanträge sowie die im IP Enforcement Portal hinterlegten Angaben zu Produkten, Händlern und Echtheitsmerkmalen aktuell halten. Das Monitoring sollte bei Bedarf auch Verpackungen, Etiketten, Druckereien und vorgelagerte Lieferketten erfassen.
6. Einheitspatent: Wachsende Bedeutung für Schutzrechtsportfolios
Das Europäische Patentamt berichtete am 20. Oktober 2026 über rund 108.000 Anträge auf einheitliche Wirkung seit Einführung des Einheitspatents im Jahr 2023. Die Bearbeitung dauert demnach durchschnittlich weniger als zehn Tage.
Die Nutzungsquote liegt bei Anmeldern aus der EU nach den Angaben des EPA bei nahezu 44 Prozent und bei europäischen kleinen und mittleren Unternehmen bei fast zwei Dritteln. Weltweit stieg die Quote von 28,7 Prozent im Jahr 2025 auf rund 31 Prozent.
Dabei handelt es sich um aktuelle Nutzungsdaten, nicht um eine Änderung der Rechtslage.
Bedeutung für Bewertungen und Transaktionen
Mit der zunehmenden Nutzung des Einheitspatents gewinnt dessen Status auch bei der Bewertung von Unternehmen und bei Transaktionen an Bedeutung. Die territoriale Reichweite des Patentschutzes sowie die damit verbundenen Prozessrisiken sollten bei der Prüfung eines Schutzrechtsportfolios ausdrücklich berücksichtigt werden.
Ältere Bewertungsmodelle, die ausschließlich von nationalen Validierungen ausgehen, können die tatsächliche Schutzrechtsstruktur unzureichend abbilden.
Handlungsempfehlung: Bei Unternehmenskäufen, Finanzierungen und IP-Due-Diligence-Prüfungen sollte der Status der einheitlichen Wirkung systematisch erfasst werden. Auch die mögliche Zuständigkeit des EPG und die damit verbundenen Chancen und Risiken sollten in die Bewertung einfließen.
Marken- und Patentschutz strategisch weiterentwickeln
Die aktuellen Entwicklungen zeigen, dass ein wirksames Schutzrechtsmanagement weit über die Anmeldung von Marken und Patenten hinausgeht. Öffentliche Produkte können für die Beurteilung der Patentneuheit entscheidend sein, während Verfahren vor dem EPG einen präzisen technischen und prozessualen Vortrag erfordern.
Im Markenrecht verdeutlicht die Entscheidung zu WATERDROP die Risiken strategischer Neuanmeldungen ohne nachvollziehbaren wirtschaftlichen Hintergrund. Gleichzeitig unterstreichen die aktuellen Zahlen zu Produktfälschungen die Bedeutung eines aktiven Schutzes entlang der gesamten Lieferkette. Die steigende Nutzung des Einheitspatents macht zudem eine sorgfältige Erfassung der territorialen Schutzrechtspositionen erforderlich.
Unternehmen sollten ihre Marken- und Patentportfolios deshalb regelmäßig überprüfen, Verfahrensstrategien frühzeitig abstimmen und Schutzrechtsinformationen bei Transaktionen aktuell dokumentieren.
Hinweis: Der Beitrag beruht auf den bereitgestellten Informationen zu den genannten Entscheidungen und Veröffentlichungen. Vor der Veröffentlichung sollten die Entscheidungsinhalte und Kennzahlen anhand der Originalquellen überprüft werden. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

