Ein gemeinsamer Geschäftsaufbau, eine Trennung und plötzlich die Frage: Wer darf den bisherigen Namen weiter benutzen?
Mit einem solchen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Stuttgart zu beschäftigen. Im Mittelpunkt standen drei Marken mit dem Bestandteil „Engel“: „Engel Ihr Schönheitsinstitut“, „Engel Thai Massagen“ und „Engel Ihr Spa & Therapiezentrum“.
Die Besonderheit: Die Parteien waren getrennt lebende Eheleute. Der Ehemann betrieb zwei Apotheken unter der Bezeichnung „Engel-Apotheke“. Die Ehefrau hatte dagegen die gemeinsam aufgebaute kosmetische Geschäftstätigkeit unter verschiedenen „Engel“-Bezeichnungen als Marken angemeldet.
Der Streit zeigt anschaulich, warum bei einer Marke nicht allein entscheidend ist, wer ein Zeichen irgendwann benutzt hat. Ebenso wichtig ist die Frage, in wessen Namen das Unternehmen tatsächlich geführt wurde und welche Kennzeichenrechte dadurch entstanden sind.
Vom gemeinsamen Geschäft zur markenrechtlichen Auseinandersetzung
Während der Ehe hatten die Parteien im Gebäude einer Apotheke ein Schönheitsinstitut aufgebaut.
Aus einem zunächst als Kosmetik-Institut betriebenen Angebot entwickelten sich später zusätzlich ein Spa-Bereich und ein Salon für Thai-Massagen.
Nach der Trennung meldete die Klägerin die bis dahin verwendeten Bezeichnungen als Wort-Bild-Marken an:
- „Engel Ihr Schönheitsinstitut“
- „Engel Thai Massagen“
- „Engel Ihr Spa & Therapiezentrum“
Der Ehemann verwendete diese Zeichen anschließend insbesondere auf seiner Internetseite zur Bewerbung des von ihm fortgeführten Geschäftsbetriebs.
Die Markeninhaberin verlangte deshalb Unterlassung sowie weitere Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Landgericht Stuttgart gab ihr Recht.
Der Ehemann legte dagegen Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Stuttgart kündigte jedoch an, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung wurde anschließend am 14. Juli 2026 zurückgenommen. Damit blieb die Entscheidung des Landgerichts bestehen.
Wem gehört ein Unternehmenskennzeichen?
Der zentrale Punkt des Verfahrens war die Frage, ob der Ehemann ein älteres Recht an den streitgegenständlichen Zeichen als Unternehmenskennzeichen besaß.
Denn ein Unternehmenskennzeichen kann bereits durch tatsächliche Benutzung entstehen. Eine vorherige Markenanmeldung ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich.
Genau hier lag die Argumentation des Ehemanns.
Er verwies unter anderem darauf, dass er die Geschäftsräume gemietet, Inventar angeschafft, Arbeitsverhältnisse begründet und Steuern gezahlt habe. Auch die Gewerbeanmeldung und der Mietvertrag liefen auf ihn. Außerdem behauptete er, ihm seien vom Designer die Rechte an den Logos eingeräumt worden.
Das Gericht stellte jedoch auf einen anderen Punkt ab:
Wer ist nach außen der Träger des Unternehmens?
Nicht derjenige, der intern am meisten organisiert
Das ist eine der interessantesten Aussagen der Entscheidung.
Das Recht am Unternehmenskennzeichen entsteht nach den Ausführungen des Gerichts grundsätzlich bei der Person, in deren Namen das Unternehmen geführt wird und die aus den geschlossenen Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet wird.
Entscheidend ist deshalb nicht einfach, wer tatsächlich arbeitet oder wer intern bestimmte Kosten trägt.
Maßgeblich ist vielmehr, wie sich die unternehmerischen Rechte und Pflichten im Außenverhältnis darstellen.
Und genau dort sah das Gericht die Klägerin als Unternehmensträgerin.
Auf der Unternehmenshomepage und in den Werbematerialien war sie als Inhaberin beziehungsweise Geschäftsführerin genannt worden.
Die vom Ehemann angeführten internen Umstände änderten daran nichts. Mietverträge, Arbeitsverträge, der Erwerb von Inventar oder die behauptete Einräumung von Urheberrechten am Logo prägten nach Auffassung des Gerichts nicht das maßgebliche Bild nach außen.
Das ist auch für andere Unternehmen ein wichtiger Hinweis:
Wer ein Kennzeichenrecht beanspruchen möchte, sollte nicht nur die internen Verhältnisse betrachten. Entscheidend kann sein, wer gegenüber Kunden und Geschäftspartnern als Betreiber des Unternehmens auftritt.
„Engel-Apotheke“ bedeutet nicht automatisch „Engel“
Der Ehemann konnte sich auch nicht mit seiner Bezeichnung „Engel Apotheke“ durchsetzen.
Zwar hatte er ein Unternehmenskennzeichen für „Engel Apotheke“.
Daraus folgte nach Auffassung des Gerichts aber kein Recht, die drei Marken der Klägerin zu benutzen.
Noch interessanter ist die Begründung für den Bestandteil „Engel“.
Ein Unternehmenskennzeichen kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Schutz für einen unterscheidungskräftigen Bestandteil einer längeren Bezeichnung vermitteln. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Bestandteil geeignet ist, sich als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.
Das sah das Gericht hier gerade nicht.
Warum „Apotheke“ entscheidend war
Die Bezeichnung „Engel Apotheke“ wurde vom Verkehr nach Auffassung des Gerichts nicht einfach auf „Engel“ verkürzt.
Der Grund:
„Apotheke“ ist der beschreibende und zugleich branchenprägende Bestandteil.
Der Verkehr verstehe „Engel“ deshalb nicht ohne Weiteres als eigenständigen Unternehmensnamen, sondern nehme die Bezeichnung „Engel Apotheke“ als Ganzes wahr.
Hinzu kam, dass „Engel“ ein Begriff der allgemeinen Sprache ist und nach den Feststellungen des Gerichts nicht ohne Weiteres geeignet war, allein wie ein Unternehmensname zu wirken.
Das ist für die Praxis interessant.
Ein Unternehmen sollte also nicht automatisch davon ausgehen, dass es aus einer längeren Firmen- oder Geschäftsbezeichnung auch ein ausschließliches Recht an jedem einzelnen Bestandteil ableiten kann.
„Engel“ war nicht automatisch exklusiv
Gerade bei Namen, die aus einem allgemeinen Begriff und einer Branchenangabe bestehen, lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung.
Beispiele wären etwa:
- „Müller Apotheke“
- „City Apotheke“
- „Sonnen Apotheke“
- „Engel Apotheke“
Dass ein Unternehmen eine solche Bezeichnung verwendet, bedeutet nicht zwangsläufig, dass es den einzelnen Namensbestandteil für sich monopolisieren kann.
Ob ein Bestandteil eigenständige Kennzeichnungskraft besitzt, hängt von der konkreten Verkehrsauffassung und den Umständen des Einzelfalls ab.
Im vorliegenden Fall blieb der Schutz auf die Gesamtbezeichnung „Engel Apotheke“ beschränkt.
War die Markenanmeldung vielleicht bösgläubig?
Ein weiterer Streitpunkt war die Frage, ob die Ehefrau die drei Marken möglicherweise bösgläubig angemeldet hatte.
Das wäre insbesondere dann problematisch, wenn eine Marke nicht wirklich als Herkunftshinweis dienen soll, sondern lediglich dazu angemeldet wird, einen anderen Nutzer des Zeichens zu behindern.
Das Markenrecht kennt hierfür ausdrücklich das Schutzhindernis der bösgläubigen Markenanmeldung.
Der Ehemann argumentierte sinngemäß, die Klägerin habe die Zeichen gekannt und erst nach der Trennung als Marken registriert.
Das allein reicht allerdings nicht aus.
Kenntnis allein macht eine Markenanmeldung noch nicht bösgläubig
Das Gericht stellte klar: Die Kenntnis davon, dass ein anderer ein identisches oder ähnliches Zeichen benutzt, macht eine Markenanmeldung nicht automatisch unlauter.
Es müssen zusätzliche besondere Umstände hinzukommen.
Eine bösgläubige Anmeldung kann beispielsweise vorliegen, wenn jemand von einem schutzwürdigen Besitzstand eines anderen weiß und das Zeichen ohne sachlichen Grund mit dem Ziel anmeldet, diesen Besitzstand zu stören oder den anderen an der weiteren Benutzung zu hindern.
Solche besonderen Umstände sah das Gericht hier jedoch nicht.
Im Gegenteil:
Nach den Feststellungen hatte der Ehemann selbst keinen entsprechenden eigenen Besitzstand an den von der Klägerin als Marken angemeldeten Zeichen erworben. Die Klägerin hatte ein legitimes Interesse daran, die von ihr genutzten Zeichen als Marken zu registrieren, weil sie diese auch weiterhin benutzen wollte.
Eine Unterlassung kann weiter reichen als der konkrete Verstoß
Noch einen weiteren markenrechtlichen Punkt enthält die Entscheidung, der für Abmahnungen und Klagen besonders relevant ist.
Der Ehemann hatte eingewandt, die Unterlassungsanträge seien zu weit gefasst.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.
Der Grundsatz lautet:
Ein Unterlassungsanspruch beschränkt sich nicht zwingend auf exakt die konkrete Verletzungshandlung, die bereits stattgefunden hat.
Die sogenannte Wiederholungsgefahr kann auch andere Handlungsformen erfassen, die im Kern der konkreten Verletzung entsprechen.
Nach dem Hinweisbeschluss erstreckt sich diese Vermutung grundsätzlich auf die verschiedenen Handlungsmodalitäten des § 14 Abs. 3 und 4 MarkenG. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn eine bestimmte Benutzungsart nach den Umständen des Falls völlig fernliegend ist.
Für Markeninhaber ist das wichtig, weil ein erfolgreicher Unterlassungsanspruch nicht durch eine bloße geringfügige Änderung der konkreten Verletzungsform umgangen werden soll.
Bis zu 200.000 Euro Streitwert
Auch beim Streitwert zeigt sich, welches Gewicht das Gericht markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen beimisst.
Für den Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Marke hielt der Senat einen Wert von 100.000 Euro für angemessen.
Da die Klägerin drei selbständige Unterlassungsansprüche hinsichtlich verschiedener Marken geltend machte, erhöhte sich der Wert auf rund 150.000 Euro. Zusammen mit den Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüchen ergab sich ein Gesamtstreitwert von bis zu 200.000 Euro.
Das zeigt zugleich, dass Markenstreitigkeiten auch bei regionalen oder mittelständischen Unternehmen schnell erhebliche wirtschaftliche Bedeutung bekommen können.
Was Unternehmen aus dem Fall lernen können
Der Fall „Engel“ zeigt sehr deutlich, dass Kennzeichenrechte nicht nur eine Frage des Zeichens selbst sind.
Ebenso entscheidend ist die Unternehmensstruktur dahinter.
Wer ein Unternehmen gemeinsam mit einem Partner, Ehepartner oder Geschäftspartner aufbaut, sollte deshalb möglichst früh klären:
- Wer ist Inhaber des Unternehmens?
- In wessen Namen werden Verträge geschlossen?
- Wer tritt im Impressum als Betreiber auf?
- Wem gehören die Domains?
- Wer besitzt die Markenrechte?
- Wer darf Logos und sonstige Kennzeichen verwenden?
- Welche Rechte bestehen an gemeinsam entwickelten Bezeichnungen?
- Soll ein bestimmtes Zeichen als Marke angemeldet werden?
Gerade bei einer späteren Trennung können solche Fragen erhebliche Bedeutung gewinnen.
Fazit: Wer ein Zeichen benutzt, hat nicht automatisch die besseren Rechte
Der Fall zeigt eindrucksvoll, dass tatsächliche Nutzung und rechtliche Inhaberschaft nicht dasselbe sein müssen.
Der Ehemann hatte im Zusammenhang mit dem Geschäft zahlreiche organisatorische und wirtschaftliche Leistungen erbracht. Für das Unternehmenskennzeichen kam es nach der Entscheidung aber entscheidend darauf an, wer das Unternehmen nach außen als Rechtsträger führte.
Auch aus „Engel Apotheke“ konnte kein umfassender Schutz für den Bestandteil „Engel“ abgeleitet werden.
Und schließlich war die Markenanmeldung der Ehefrau nicht allein deshalb bösgläubig, weil sie das Zeichen zuvor gemeinsam mit ihrem Ehemann verwendet hatte.
Für Unternehmen lautet die praktische Konsequenz:
Wer ein Kennzeichen langfristig schützen möchte, sollte die Rechte daran nicht dem Zufall überlassen.
Eine klare Zuordnung von Unternehmen, Marken, Domains und Logos kann später entscheidend sein – insbesondere dann, wenn aus einer geschäftlichen Zusammenarbeit ein Rechtsstreit wird.
Die Entscheidung im Überblick
OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss im Berufungsverfahren zu LG Stuttgart, Urteil vom 12. Februar 2025 – 32 O 100/23 KfH
Im Mittelpunkt standen die Marken „Engel Ihr Schönheitsinstitut“, „Engel Thai Massagen“ und „Engel Ihr Spa & Therapiezentrum“. Das Gericht sah die Klägerin als Unternehmensträgerin des Schönheitsinstituts an. Der Beklagte konnte aus seiner Bezeichnung „Engel Apotheke“ weder ein älteres Recht an den identischen Zeichen noch einen eigenständigen Schutz des Bestandteils „Engel“ herleiten.
Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss am 14. Juli 2026 zurückgenommen.
