Eine Marke ist kein Vorratsrecht ohne Ablaufdatum. Nach Ablauf einer Benutzungsschonfrist von fünf Jahren muss der Inhaber die Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen ernsthaft benutzen – sonst kann sie auf Antrag wegen Verfalls gelöscht werden (§ 49 MarkenG, Art. 58 UMV).
Was „ernsthafte Benutzung“ bedeutet
- Benutzung im geschäftlichen Verkehr, nicht nur intern
- in der eingetragenen Form oder ohne den kennzeichnenden Charakter zu verändern
- für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen
- in einem Umfang, der auf dem Markt spürbar ist
Die Nichtbenutzungseinrede
Greift der Inhaber einer älteren Marke einen Wettbewerber an, kann dieser die Benutzung bestreiten. Dann muss der Angreifer die Benutzung nachweisen – etwa durch Rechnungen, Kataloge, Screenshots und Umsatzzahlen. Gelingt das nicht, scheitert der Widerspruch oder die Klage.
Praxis-Tipp
Dokumentieren Sie die Benutzung laufend und prüfen Sie Ihr Portfolio regelmäßig. Marken, die nicht mehr benötigt werden, sollten bewusst aufgegeben oder durch eine Neuanmeldung ersetzt werden.
Wir prüfen, ob Ihre Marke rechtserhaltend benutzt wird – oder ob eine fremde Marke angreifbar ist.
