Gefälschte Markenware kommt häufig in kleinen Sendungen aus Drittstaaten. Der Zoll kann solche Waren anhalten – vorausgesetzt, der Rechteinhaber hat einen Antrag auf Tätigwerden gestellt.
So funktioniert die Grenzbeschlagnahme
- Antrag bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz (ZGR) der Generalzolldirektion
- als nationaler Antrag oder als Unionsantrag für mehrere EU-Staaten (VO (EU) Nr. 608/2013)
- Angaben zu Original und typischen Fälschungsmerkmalen helfen dem Zoll
- Geltung für ein Jahr, Verlängerung möglich
Was nach einem Aufgriff passiert
Hält der Zoll verdächtige Ware an, informiert er Rechteinhaber und Anmelder. Widerspricht der Empfänger nicht, kann die Ware im vereinfachten Verfahren vernichtet werden. Andernfalls muss der Rechteinhaber zügig gerichtliche Schritte einleiten.
Voraussetzung: eine eingetragene Marke
Ohne eingetragenes Recht ist kein Grenzbeschlagnahmeantrag möglich. Wer international verkauft, sollte deshalb frühzeitig eine Unionsmarke oder IR-Marke anmelden.
Wir stellen den Grenzbeschlagnahmeantrag für Ihre Marke und begleiten Sie bei Aufgriffen.
