Markenanmeldung, Markenschutz, Markenrecht: Markeneroberer

Rechtsanwälte/ Patentanwälte für Markenrecht, deutschen Markenschutz, Unionsmarken (EU-Marken) und IR-Marken (internationale Marken), Markenverletzung, Widerspruchsverfahren, Löschungsverfahren, Markenrecherchen

Markenschutz durch Markenanmeldung

Eine Marke dient grundsätzlich der Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Schutzfähig sind Zeichen, die geeignet sind, Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das können beispielsweise Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, aber auch Farben, Hologramme, Multimediazeichen und Klänge sein.

Markenanmeldung

Markenschutz entsteht durch die Eintragung einer angemeldeten Marke. Daneben kann Markenschutz auch durch Verkehrsgeltung infolge intensiver Nutzung eines Zeichens im Geschäftsverkehr oder durch allgemeine Bekanntheit entstehen.

Mit der Eintragung der Marke erwirbt ihr Inhaber das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Marken können von ihrem Inhaber jederzeit verkauft und veräußert werden. Der Inhaber einer Marke kann zudem ein Nutzungsrecht an seiner Marke einräumen.

Eine Marke ist unbegrenzt verlängerbar. Die Marke wird aber gelöscht, wenn die Verlängerungsgebühr nach jeweils zehn Jahren nicht mehr gezahlt wird.

Absolute Schutzhindernisse von Marken

Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise:

  • fehlende Unterscheidungskraft
  • für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben
  • ein in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen
  • Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung

Vom Schutz ausgeschlossen sind neben Zeichen, die nicht klar und eindeutig bestimmbar sind, vor allem Zeichen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder die die betreffenden Waren und Dienstleistungen lediglich beschreiben.

Markenschutz durch Markenanmeldung

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