Markenanmeldung, Markenschutz, Markenrecht: Markeneroberer

Rechtsanwälte/ Patentanwälte für Markenrecht, deutschen Markenschutz, Unionsmarken (EU-Marken) und IR-Marken (internationale Marken), Markenverletzung, Widerspruchsverfahren, Löschungsverfahren, Markenrecherchen

Deutsche Marke, EU-Markenanmeldung und internationale Registrierung (IR-Marke)

Eine nationale Markenanmeldung beim DPMA bietet Schutz für die Bundesrepublik Deutschland. Sie können eine Marke aber auch europaweit als Unionsmarke oder – auf der Grundlage einer Basismarke – international schützen lassen. Jedes dieser Schutzrechtssysteme hat Vor- und Nachteile. Wie diese Vor- und Nachteile im Einzelfall zu gewichten sind, muss der Anmelder für sich selbst entscheiden. Weil diese Entscheidung nicht immer leichtfällt, empfiehlt sich die Beratung durch einen erfahrenen Rechts- oder Patentanwalt.

EU-Markenanmeldung (Unionsmarkenschutz)

Die „Unionsmarke“ ermöglicht einen einheitlichen Schutz für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im spanischen Alicante ist für die Eintragung zuständig. Die Schutzdauer der Unionsmarke beträgt zunächst zehn Jahre und kann beliebig oft um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Informationen zu Unionsmarken finden Sie auf den Internetseiten des EUIPO.

Internationale Markenregistrierung (IR-Marke)

Nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) bzw dem MMA ist es möglich, eine angemeldete oder eingetragene deutsche Marke in das internationale Register einzutragen und dabei Länder zu benennen, auf die die Marke erstreckt werden soll. Der Antrag auf internationale Registrierung ist über das DPMA an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zu stellen.

Nach Bearbeitung des Antrages auf internationale Registrierung (IR) durch das DPMA und Weiterleitung an die WIPO prüft diese den Antrag, trägt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, die Marke in das internationale Register ein und veröffentlicht die Registrierung in der „Gazette des marques internationales“. Die Marke ist nun in jedem der benannten Länder als Schutzgesuch hinterlegt. Die betroffenen Vertragsparteien haben innerhalb eines Jahres (im Einzelfall auch innerhalb von 18 Monaten) die Möglichkeit, nach ihren nationalen Gesetzen den Schutz zu verweigern. Wird der Schutz gewährt, hat der IR-Markeninhaber die vollen Rechte eines nationalen Markeninhabers. Wird in einem der Länder die Marke zurückgewiesen, so bleibt der Markenschutz in den anderen benannten Ländern bestehen. Die Schutzdauer der IR-Marke beträgt zehn Jahre. Sie kann beliebig oft verlängert werden.

Deutsche Marke, EU-Markenanmeldung und internationale Registrierung (IR-Marke)

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